Feuerwehrsatzung der Gemeinde Deutschneudorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf hat am 12.04.2018 auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBI. S.146 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2017 (SächsGVBI. S. 626) und § 15 Abs. 4 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, … Weiterlesen …

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Deutschneudorf

(Feuerwehrkostensatzung – FwKS) vom 21.08.2020 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBI. S. 542) geändert worden ist und § 69 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und … Weiterlesen …

Satzung der Gemeinde Deutschneudorf über die Entschädigung von Funktionsträgern der örtlichen Feuerwehr

(Feuerwehrentschädigungssatzung)vom 10.06.2015 Der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf hat am 09.06.2015 auf Grund von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBI. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBI. S. 349, 358), der … Weiterlesen …

Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Deutschneudorf

Vom 07.12.2018 Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62) – SächsGemO – und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBI. S. 693) … Weiterlesen …

Zustand der Talstraße S214

Antwort auf eine Anfrage von MdL Jörg Markert vom 25.02.2022 an das SÄCHSISCHE STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR zum Zustand der Talstraße S214.

Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle

Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ist damit weggefallen und ein Verbrennen dieser Abfälle nicht mehr zulässig.

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