28. Februar 2023

Satzung Bebauungsplan Wohngebiet „Am Salzweg“ Deutschneudorf

Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) Wohngebiet „Am Salzweg“ der Gemeinde Deutschneudorf, in der Fassung 09/2021, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Satzung Bebauungsplan Wohngebiet „Am Salzweg Deutschneudorf

Nach der durchgeführten öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung hat der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2022 die Abwägung zum Bebauungsplan nach § 13b BauGB Wohngebiet „Am Salzweg“ bestätigt und beschlossen (Beschluss Nr. 02/2022).

Des Weiteren hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2022 den Bebauungsplan nach § 13b BauGB Wohngebiet „Am Salzweg“ in der Fassung vom 09/2021 mit der Planzeichnung Teil A, der Planzeichenerklärung und den Textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 03/2022) und die dazugehörige Begründung samt Anlagen gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung im Amts- und Informationsblatt für die Gemeinden Seiffen, Deutschneudorf und Heidersdorf, Ausgabe 03/2023, Erscheinungstag 28.02.2023, tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in Planzeichnung dargestellt und umfasst die Flurstücke 166/2; 167/6; 167/8; 168/1; 169/19; 169/23; 173/3 und 400/3 der Gemarkung Deutschneudorf.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes hat das Ziel zu einer geordneten, gemeindebaulichen Entwicklung beizutragen sowie Baurecht für die im Geltungsbereich des B-Planes befindlichen Flurstücke zu schaffen. Mit dem B-Plan wird bezweckt, eine attraktive Wohnbebauung (Wohnbaulandmobilisierung) auf den vorgenannten Flurstücken zu ermöglichen.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung ab sofort in der Gemeindeverwaltung Seiffen, Am Rathaus 4 in 09548 Kurort Seiffen/Erzgeb. im Erdgeschoss, Zimmer 1, während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

Montag: geschlossen
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr.

Der Bebauungsplan kann gleichzeitig auch online über das zentrale Landesportal für Bürgerbeteiligungen unter der Rubrik Bauleitpläne: www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Homepage der Gemeinde Deutschneudorf eingesehen werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1
BauGB wird hiermit hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Deutschneudorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden
    Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Seiffen unter der Telefon-Nr.: 037362 87740 oder per E-Mail: gemeinde@seiffen.de zur Verfügung.

Kurort Seiffen, den 14.02.2023

Martin Wittig
Bürgermeister der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb.
als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Deutschneudorf

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