23. März 2019

Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle

Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ist damit weggefallen und ein Verbrennen dieser Abfälle nicht mehr zulässig.

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