Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

(Verwaltungskostensatzung)

Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf in der Sitzung am 03.12.2003 folgende Satzung beschlossen: 

§1 Kostenpflicht 

Die Gemeinde Deutschneudorf erhebt für Amtshandlungen m weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

§2 Kostenschuldner 

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
    • wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
    • wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen laaft Gesetzes haftet,
    • derjenige, dem die Kosten im Rechtsbehelfsverfahren und im streitentscheidenden Verwaltungsverfahren auferlegt werden.
  2. Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
  3. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3 Kostenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich, unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
    Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5 € bis 25.000 € erhoben.
  2. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
    Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
  3. Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmes zu erheben, bemisst man ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners.

§4 Entstehung der Kosten 

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. 

§5 Zeitpunkt der Fälligkeit 

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§6 Auslagen 

  1. An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, so weit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 
    • Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
    • Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für die Benutzung von Telekommunikationssystemen, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren. Wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,
    • die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen,
    • die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle,
    • die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
  2. Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen zu leisten hat. 
  3. Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.

§7 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG 

Gern. § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4, die§§ 8 bis 17, der§ 19, § 20 Abs. 1 und die§§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 18.05.1995 außer Kraft. 

Anlage:
Kostenverzeichnis gemäß § 3 Abs. 1 vorstehender Satzung, ausgefertigt: 04.12.2003 (im Download enthalten) 

Deutschneudorf, d. 04.12.2003 

Haustein
Bürgermeister

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