Satzung der Gemeinde Deutschneudorf über die Entschädigung von Funktionsträgern der örtlichen Feuerwehr

(Feuerwehrentschädigungssatzung)
vom 10.06.2015

Der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf hat am 09.06.2015 auf Grund von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBI. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBI. S. 349, 358), der §§ 62 und 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004, (SächsGVBI. S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBI. S. 349, 359) und der §§ 13 und 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21.10.2005 (SächsGVBI. S. 291 ), geändert durch Verordnung vom 20.08.2012 (SächsGVBI. S. 458), die nachfolgende Satzung beschlossen:

§1 Aufwandsentschädigung

  1. Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten:
    • der Gemeindewehrleiter 60,00 €
    • der stellvertretende Gemeindewehrleiter 50,00 €
    • die Ortswehrleiter 50,00 €
    • die stellvertretenden Ortswehrleiter 25,00 €
    • die Jugendfeuerwehrwarte der Ortswehren 20,00 €
    • der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart der Ortswehren 10,00 €
    • die Gerätewarte der Ortsfeuerwehren 20,00 €
  2. Nimmt der Stellvertreter des Gemeindewehrleiters oder der Stellvertreter des Ortswehrleiters die Aufgaben wegen Krankheit, Urlaub oder anderen zwingenden Gründen im vollen Umfang wahr, so erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeindewehrleiter oder der Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters nach § 1 Abs. 1 anzurechnen.
  3. Nimmt der Stellvertreter des Jugendfeuerwehrwartes oder des Gerätewartes die Aufgaben wegen Krankheit, Urlaub oder anderen zwingenden Gründen im vollen Umfang wahr, so erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Jugendfeuerwehrwart oder der Gerätewart. Dabei ist die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters nach § 1 Abs. 1 anzurechnen.
  4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 entfällt,
    • mit Ablauf des Monats, in der der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder
    • wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate sein Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
  5. Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
  6. Nimmt ein Kamerad eine Funktion kommissarisch war, so erhält er ab der Übernahme, die der Aufgabe entsprechende Entschädigung.
  7. Die Auszahlung ist am 15.12. des laufenden Kalenderjahres fällig.

§2 Ersatz von Verdienstausfall

  1. Für den Zeitraum des Einsatzes, der Übung oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit stattfinden, haben Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.
  2. Der Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24,00 €. Für jeden Tag werden höchstens zehn Stunden berücksichtigt. Für angefangene Stunden wird die volle Stundenvergütung gewährt.
    Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§3 Sachschäden

Erleidet der ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Weiterbildung einen Sachschaden, so hat ihm die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht.

§4 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 20. Februar 2002 außer Kraft.

Deutschneudorf, den 10.06.2015

Haustein
Bürgermeister

Hinweise nach§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung – SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung – SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung -SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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