Feuerwehrsatzung der Gemeinde Deutschneudorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf hat am 12.04.2018 auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBI. S.146 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2017 (SächsGVBI. S. 626) und § 15 Abs. 4 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBI. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBI. S. 466) geändert worden ist, nachfolgende Satzung beschlossen:

§1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

  1. Die Feuerwehr der Gemeinde Deutschneudorf ist als Einrichtung der Gemeinde eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Deutschneudorf und Deutscheinsiedel.
  2. Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Deutschneudorf“. Die Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.
  3. In der Feuerwehr Deutschneudorf bestehen nachfolgende Abteilungen:
    Ortsfeuerwehr Deutschneudorf: aktive Abteilung, Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung
    Ortsfeuerwehr Deutscheinsiedel: aktive Abteilung, Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung
  4. In den Ortsfeuerwehren besteht die Möglichkeit fördernde Mitglieder zu führen. Diese sind nicht wahlberechtigt.
  5. Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen 2 Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter.

§2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

  1. Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
    • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
    • technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und 
    • nach Maßgabe der §§ 22 und § 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen zu unterstützen und Brandsicherheitswachdienste durchzuführen.
  2. Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr in Verbindung mit Kräften und Mitteln der Gemeindeverwaltung Aufgaben der Wasserwehr wahr.
  3. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§3 Aufnahme in die Feuerwehr

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:
    • die Vollendung des 16. Lebensjahres,
    • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
    • die charakterliche Eignung,
    • die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
    • die Verpflichtung zur Teilnahme an den Ausbildungen.
      Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Die Bewerber sollten am Sitz der Ortsfeuerwehr wohnhaft sein bzw. hier arbeiten. Der Ortsfeuerwehrausschuss kann Ausnahmen auch hinsichtlich Doppelmitgliedschaften zulassen.
  3. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister nach vorheriger Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses.
  4. Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere entgegen:
    • die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
  6. Jeder Bewerber erhält nach Aufnahme in die Feuerwehr einen Dienstausweis. Die Aufnahme ist bestätigt sobald der Dienstausweis ausgehändigt wurde.

§4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

  1. Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
    • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
    • ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird oder
    • aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
  2. Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte darstellt.
  3. Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Stadt/Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
    Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
  4. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung, unkameradschaftlichen Verhaltens sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung vor dem zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der aktiven Abteilung der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
  5. Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Ortsfeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
    Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
  6. Ein Feuerwehrangehöriger kann bei zeitlich begrenzter Verhinderung am Feuerwehrdienst aus triftigen Gründen einen Antrag auf Befreiung vom Dienst stellen. Diese Zeit ist keine Dienstzeit.
  7. Ausgegebene Feuerwehrausstattung und Dienstausweis sind innerhalb von 14 Tagen an den Bürgermeister zurück zu geben.

§5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

  1. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
  2. Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
  3. Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
  4. Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes, einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung, entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs.2-sächs.B K G.
  5. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die von ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
    • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 
    • sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden,
    • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
    • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kamerad-schaftlich zu verhalten,
    • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und 
    • die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
  6. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben bei Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dies dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
  7. Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten so kann der Ortswehrleiter nach Rücksprache mit dem Gemeindewehrleiter:
    • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
    • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
    • den Ausschluss über den Gemeindewehrleiter beim Bürgermeister beantragen.
      Der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§6 Jugendfeuerwehr

  1. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die das 8. Lebensjahr vollendet haben. § 18 Abs. 5 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des§ 3 entsprechend.
  3. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
    • in die aktive Abteilung aufgenommen wird
    • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    • den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder
    • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
      Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. 
  4. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
  5. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter sind Angehörige der Gemeindefeuerwehr und müssen neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Sie vertreten die Jugendfeuerwehr nach außen.

§7 Alters- und Ehrenabteilung

  1. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
  2. Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
  3. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

§8 Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses nach Abstimmung mit dem Gemeindewehrleiter verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§9 Organe der Gemeindefeuerwehr 

Organe der Gemeindefeuerwehr sind: 

  • die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehren,
  • der Gemeindefeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschuss und die
  • Gemeindewehrleitung/ Ortswehrleitung.

§10 Hauptversammlung

  1. Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Ortswehrleitung und der Ortsfeuerwehrausschuss gewählt.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister und dem Gemeindewehrleiter innerhalb 1 Woche vorzulegen ist.

§11 Gemeinde- /Ortsfeuerwehrausschuss

  1. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung.
  2. Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern als stellvertretende Gemeindewehrleiter, den stellvertretenden Ortswehrleitern, den Jugendfeuerwehrwarten, den Leitern der Alters- und Ehrenabteilung sowie den Gerätewarten der Ortsfeuerwehren.
    Schriftführer nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.
  3. Der Gemeindefeuerwehrausschuss tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 2-mal jährlich. Die Beratungen sind vom Gemeindewehrleiter mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen
  5. Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister innerhalb 1 Woche vorzulegen ist.
  7. In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu bilden. Für ihn gelten die Absätze 1,3,5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu 6 weiteren von der Hauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Gemeindewehrleiter ist bei Bedarf zur Sitzung einzuladen. Er besitzt kein Stimmrecht.

§12 Ortswehrleitung

  1. Der Ortswehrleitung gehören der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter an. 
  2. Die Ortswehrleitung wird in der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt werden kann nur, wer der Ortsfeuerwehr aktiv angehört, über die für die-se Dienststellung fachlichen Kenntnisse und die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfügt.
  4. Die Ortswehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung und nach Zustimmung des Gemeinderates vom Bürgermeister bestellt.
  5. Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Ortswehrleiter oder Stellvertreter ein.
  6. Der Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere
    • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
    • die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige an ausreichend Ausbildungsdiensten teilnehmen kann,
    • dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Ortsfeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
    • die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
    • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
    • für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
    • bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und 
    • Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter mitzuteilen
    • mit Haushaltsmitteln wirtschaftlich und kostensparend umzugehen.

§13 Gemeindewehrleitung

  1. Die Gemeindewehrleitung besteht aus dem Gemeindewehrleiter und 2 Stellvertretern. Stellvertreter sind die Ortswehrleiter. Ist ein Ortswehrleiter gleichzeitig Gemeindewehrleiter, dann rückt der stellv. Ortswehrleiter nach.
  2. Der Gemeindewehrleiter wird für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl aus den Reihen der aktiven Gemeindefeuerwehrmitglieder gewählt.
    Wiederwahl ist möglich. Er wird nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. 
  3. Gewählt werden kann nur, wer über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfügt.
    Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Gemeindewehrleitung wird die jeweilige Funktion durch Neuwahl entsprechend (3) neu besetzt. Die Dauer der Wahl gilt jedoch nur bis zum nächsten regulären Wahltermin der Gemeindewehrleitung.
  4. Der Gemeindewehrleiter hat:
    • die Verbindung zwischen den Ortswehrleitern und dem Bürgermeister zu halten,
    • die Ortswehrleiter bei anstehenden Problemen zu beraten,
    • dafür Sorge zu tragen, dass Beanstandungen, die ihm die Ortswehrleiter unterbreiten, abgestellt werden bzw. wenn er die Abstellung nicht erreichen kann, dies dem Bürgermeister mitteilt,
    • die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren untereinander zu fördern und insbesondere bei gemeinsamen Übungen regelnd einzugreifen.
    • bei der Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen beratend zur Seite zu stehen, sofern er selbst nicht die Einsatzleitung hat.
  5. Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter und den Ortswehrleitern weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen, dies ist mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss abzustimmen.
  6. Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
  7. Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dies gilt für die stellvertretenden Ortswehrleiter entsprechend.
  8. Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter und die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
  9. Der Gemeindewehrleiter sowie die Ortswehrleiter, oder die von ihnen bestimmten Personen, sind für die Öffentlichkeitsarbeit in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereich verantwortlich.

§14 Unterführer, Gerätewarte

  1. Als Unterführer (Verbands-, Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen an einer durch den Freistaat Sachsen anerkannten Stelle).
  2. Die Unterführer werden vom Bürgermeister auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss und zur Kenntnis des Gemeindewehrleiters bestellt. Die Bestellung der Unterführer endet, wenn dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen kann.
  3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
  4. Für Gerätewarte gilt der Absatz 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu prüfen und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zu festgelegten Terminen zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter zu melden.

§15 Schriftführer

  1. Der Schriftführer des Gemeindefeuerwehrausschusses wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss aus den eigenen Reihen bestimmt. Die Schriftführer der Ortsfeuerwehrausschüsse werden von den Ortsfeuerwehrausschüssen bestimmt.
  2. Die Schriftführer haben Niederschriften über die Beratungen des Gemeinde-und Ortsfeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen zu fertigen.

§16 Wahlen

  1. Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekannt zu geben. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss bestätigt sein.
  2. Wahlen sind geheim durchzuführen.
  3. Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. 
  4. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind.
  5. Die Wahl des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
  7. Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
  8. Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Ortswehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist vom Ortsfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
  9. Der Gemeindewehrleiter wird durch die aktiven Gemeindefeuerwehrmitglieder gewählt.
  10. Für die Wahl zum Gemeindewehrleiter gelten die Abs. 1 – 8 entsprechend.

§17 Sprachliche und verantwortliche Gleichstellung

Wenn in dieser Satzung für Personen- oder Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird ein Amt von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Amtsbezeichnung zu verwenden. 

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Deutschneudorf vom 20.02.2002 außer Kraft. 

Deutschneudorf, den 13.04.2018

Claudia Kluge
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Skip to content